Der letzte Halbsatz des § 8 Abs 1 GEG ist keinesfalls so zu verstehen ist, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird, der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird
GZ 2006/16/0037, 23.10.2008
VwGH: Die Bedeutung des letzten Halbsatzes des § 8 Abs 1 GEG ist allein darin gelegen, zu verhindern, dass in jenen Fällen, in denen ein Verfahren länger dauert als das Jahr, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist, allenfalls die Verjährung schon eintritt, noch ehe das Verfahren beendet ist. Daraus wiederum folgt eindeutig, dass die zitierte Passage des § 8 Abs 1 GEG keinesfalls so zu verstehen ist, dass dadurch in jenen - durchaus häufigen - Fällen, in denen ein Verfahren noch vor Ablauf des Jahres der Entstehung des Gebührenanspruches beendet wird (zB wie hier durch Vergleichsabschluss oder etwa durch Eintritt der Rechtskraft eines Versäumungsurteiles, eines Zahlungsauftrages, eines Wechselzahlungsauftrages oder eines Zahlungsbefehles, die unbekämpft blieben), der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist vorverlegt wird. Dies ergibt sich überdies auch schon daraus, dass es dann, wenn es nach dem Willen des Gesetzgebers tatsächlich für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist immer nur auf die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens ankommen sollte, durchaus entbehrlich gewesen wäre, den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zunächst überhaupt mit dem Ende des Jahres anzusetzen, in dem der Gebührenanspruch entstanden ist. Diese Regelung wäre dann nämlich vollkommen überflüssig, weil es gereicht hätte, den Beginn des Laufes der Verjährung mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu fixieren. Dem Gesetzgeber darf aber nicht unterstellt werden, dass er überflüssige Normen schafft.