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Verfahrensrecht

VwGH: Vergleich und § 18 GGG

Ein gebührenpflichtiger Vergleich ist stets auch dann gegeben, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung im Vergleich neuerlich übernommen wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 18 GGG
Schlagworte: Gerichtsgebührenrecht, Vergleich, Wertänderungen

GZ 2006/16/0179, 23.10.2008
VwGH: Der VwGH vertritt in stRsp die Auffassung, dass ein gebührenpflichtiger Vergleich auch dann vorliegt, wenn einer von zwei Solidarschuldnern sich verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen und für die Entlassung des anderen aus der Haftung zu sorgen. Dazu kommt, dass ein gebührenpflichtiger Vergleich stets auch dann gegeben ist, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung im Vergleich neuerlich übernommen wird.
Insoweit hat also die Beschwerdeführerin im Wege des Punktes 3.) des Scheidungsvergleiches die gesamte davon erfasste Verbindlichkeit ungeachtet des Umstandes, dass sie schon vorher dafür solidarisch gehaftet hat mit der Wirkung übernommen, dass dadurch der Streitwert, der ursprünglich nur auf Ehescheidung gerichteten Klage um die Summe der übernommenen Verbindlichkeiten erhöht wurde.

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