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Verfahrensrecht

VwGH: Kostenvorauszahlungsauftrag bei Ersatzvornahme gem § 4 Abs 2 VVG

Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird

20. 05. 2011
Gesetze: § 4 VVG
Schlagworte: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Ersatzvornahme, Kostenvorauszahlungsauftrag, Kostenschätzung, unangemessen, Konkretisierung

GZ 2006/05/0062, 10.09.2008
VwGH: Wenn die voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme im Wege einer "amtlichen Kostenschätzung" ermittelt werden, muss die verpflichtete Partei in ihrer dagegen erhobenen Berufung konkrete Umstände für die angebliche Unrichtigkeit der Annahme der Behörde über die Höhe der voraussichtlichen Kosten angeben. Den Verpflichteten trifft die Beweislast für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kostenersatzvornahme. Die amtliche Kostenschätzung muss jedenfalls so aufgeschlüsselt sein, dass dem Verpflichteten die Möglichkeit der Überprüfung und damit der Konkretisierung der preislichen Unangemessenheit eingeräumt wird. Dabei muss er die konkreten Umstände angeben, die seiner Meinung nach geeignet sind, die Unrichtigkeit der behördlichen Maßnahmen darzutun.
Obwohl hier die amtliche Kostenschätzung aufgeschlüsselt war, unterließen die Beschwerdeführer eine Konkretisierung der behaupteten preislichen Unangemessenheit. Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt.

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