Das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist, stellt einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar, wobei insbesondere das Fehlen von Beilagen darunter fällt, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind
GZ 2008/05/0093, 10.09.2008
VwGH: Gem § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden; das Fehlen von Beilagen, deren Beschaffung der Partei aus eigener Initiative möglich ist, stellt einen Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG dar, wobei insbesondere das Fehlen von Beilagen darunter fällt, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind.