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Verfahrensrecht

VwGH: Doppelvertretung nach § 10 RAO

Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 RAO muss die Vertretung oder die Erteilung eines Rates der bzw an die Gegenpartei zumindest in einer zusammenhängenden Sache gegeben sein oder dazu ein zeitlicher Zusammenhang bestehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 10 RAO
Schlagworte: Rechtsanwaltsordnung, Doppelvertretung, sachlicher / zeitlicher Zusammenhang

GZ 2006/06/0009, 26.06.2008
VwGH: Die Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vertritt oder ihnen auch nur einen Rat erteilt (§ 10 Abs 1 zweiter Satz RAO), sowie die uneigentliche Doppelvertretung, bei der ein Anwalt (ua) eine Partei vertritt oder berät, nachdem er die Gegenpartei in derselben oder einer damit zusammenhängenden Sache vertreten (oder beraten) hatte (§ 10 Abs 1 erster Satz RAO). Neben diesen Fällen der echten oder materiellen Doppelvertretung wegen offensichtlicher Interessenkollision erblickt die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission den Tatbestand der formellen Doppelvertretung darin, dass derselbe Anwalt in zwei gleichzeitig anhängigen Rechtssachen einmal als Vertreter der einen Partei, das andere Mal als Vertreter ihres Prozessgegners, insbesondere vor dem selben Gericht, auftritt, weil durch dieses gleichzeitige Aufscheinen in der Öffentlichkeit das eine Mal für und das andere Mal gegen ein und dieselbe Person das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung erschüttert wird, es überdies zu einer Interessenkollision kommen kann und ein solches Verhalten daher geeignet ist, die Ehre und das Ansehen des Standes zu beeinträchtigen.
Aus der Praxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geht hervor, dass zur Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs 1 RAO die Vertretung oder die Erteilung eines Rates der bzw an die Gegenpartei zumindest in einer zusammenhängenden Sache gegeben sein oder dazu ein zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Es wird für maßgeblich erachtet, ob zumindest eine zusammenhängende Sache vorliegt.
Auch wenn man im vorliegenden Fall davon ausgeht, dass durch die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin im Publikumsrat des ORF eine Unvereinbarkeit iSd § 10 Abs 1 RAO hinsichtlich Vertretungen gegen den ORF gegeben war, ist nicht zu ersehen, weshalb die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Untersagung der Übernahme von Vertretungen gegen den ORF für die Zukunft und auf zeitlich unbeschränkte Weise gerechtfertigt wäre. Insoferne hat die belangte Behörde jedenfalls keinen ausreichenden sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Publikumsrat des ORF hergestellt oder dargelegt, weshalb auch unbegrenzt über die Zeit ihrer Mitgliedschaft im Publikumsrat hinaus jede Vertretung in einer Rechtssache gegen den ORF mit der im Jahr 2005 beendeten Mitgliedschaft standeswidrig sein soll.

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