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Verfahrensrecht

VwGH: Weisung gem § 23 RAO - Bescheidcharakter?

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat es in der Hand, seine Erledigungen mit Rechtswirkungen für den Adressaten auszustatten oder sie bloß als unverbindliche Empfehlungen, Ratschläge oder Gutachten zu gestalten

20. 05. 2011
Gesetze: § 23 RAO, § 26 ABs 5 RAO
Schlagworte: Rechtsanwaltsordnung, Weisung, Bescheid

GZ 2006/06/0009, 26.06.2008
Die Beschwerdeführerin meint, die in der bisherigen Rechtsprechung zu § 23 RAO in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 93/2003 vertretene Auffassung des VwGH, dass es sich bei Beschlüssen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nach dieser Gesetzesstelle um keine Bescheide handle, könne nicht weiter aufrecht erhalten werden. Die Auffassung, dem betroffenen Rechtsanwalt sei es unbenommen, die Rechtsgültigkeit einer ihm nach dieser Gesetzesstelle erteilten Weisung auf eigene Gefahr in Frage zu stellen und durch Nichtbefolgung im Wege eines Disziplinarverfahrens feststellen zu lassen, stehe nicht nur im Widerspruch zur "Zumutbarkeit" nach Art 139 B-VG, sondern sei "blanker Hohn". Der individuellen Anordnung des angefochtenen Bescheides komme nämlich durchaus jenes Ausmaß an Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit zu, welches sie als Bescheid qualifizieren lasse.
VwGH: Es ist der gleichermaßen vom VfGH, von der belangten Behörde wie auch von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung beizupflichten, dass es sich bei der mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Erledigung um einen Bescheid handelt, und es besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel daran, dass dieser auch vor dem VwGH mit Beschwerde bekämpft werden kann. Die angefochtene Erledigung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W (Plenum) ist nämlich als Bescheid bezeichnet, sie enthält eine klare Anführung jener Behörde, die sie erlassen hat, sie trägt ein Datum und weist eine Unterschrift auf. Die angefochtene Erledigung enthält weiters das Merkmal eines Spruches, mit welchem die "Vorstellung vom 21.10.2004 gegen die Weisung der Abteilung IVb des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W vom 5.10.2004 ... gemäß §§ 23, 26 Abs. 5 RAO abgewiesen" wird, es wird zusammenfassend ausgeführt: "Die Weisung war daher in vollem Umfang aufrecht zu erhalten und die unberechtigte Vorstellung abzuweisen." Die angefochtene Erledigung trägt daher die formellen Merkmale eines Bescheides iSd Art 130 Abs 1 lit a B-VG.
Auch in inhaltlicher Hinsicht geht aus der angefochtenen Erledigung mit Deutlichkeit hervor, dass damit ein für die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin relevanter Ausspruch erfolgen sollte: Die belangte Behörde hat damit über ein Rechtsmittel der Beschwerdeführerin gegen eine Weisung der Abteilung IVb des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W auf rechtsverbindliche Weise und abschlägig abgesprochen und sich deren Inhalt in Form der ausdrücklichen Aufrechterhaltung der angefochtenen Weisung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W zu Eigen gemacht.
Der Beurteilung, dass es sich bei der angefochtenen Erledigung um einen Bescheid handelt, steht auch schon deswegen die Rechtsprechung des VwGH zu § 23 RAO idF vor der Novelle BGBl I Nr 93/2003 nicht entgegen, weil sich seit dieser Rechtsprechung die angewendete Rechtsvorschrift geändert hat.
Auch im Fall der ihm im Grunde des § 23 Abs 2 RAO eingeräumten Befugnis der "Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes" hat es der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer daher in der Hand, seine Erledigungen mit Rechtswirkungen für den Adressaten auszustatten oder sie bloß als unverbindliche Empfehlungen, Ratschläge oder Gutachten zu gestalten.
Der VwGH vermag die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W, Abteilung IVb, vom 5. Oktober 2004 erteilten "WEISUNG keine Vertretungen gegen den ORF mehr zu übernehmen und die derzeit bestehenden Vollmachtsverhältnisse unverzüglich aufzulösen", wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, "dass ein Ausscheiden aus dem Publikumsrat nicht ausreichen würde", um eine individuell konkret gegenüber der Beschwerdeführerin getroffene Anordnung handelte, aus deren Wortlaut unzweifelhaft ein unmittelbarer Befolgungsanspruch hervorging. Der VwGH teilt daher die Auffassung der belangten Behörde wie auch des VfGH, dass es sich dabei um eine auf § 23 Abs 2 zweiter Satz RAO gegründete Maßnahme der "Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes" in Form eines Beschlusses einer Abteilung iSd § 26 Abs 5 RAO gehandelt hat, gegen den eine Vorstellung iSd Gesetzesstelle erhoben werden konnte, weil mit der Weisung vom 5. Oktober 2004 die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nachteilig berührt worden ist. Daher hat auch das Plenum des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer W seine Zuständigkeit zur Entscheidung über die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin zu Recht bejaht.

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