Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Zwischentreten gewesen wären
GZ 2007/05/0048, 23.06.2008
VwGH: Der Verpflichtete muss es hinnehmen, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind als sie bei der Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Zwischentreten gewesen wären. Der Verpflichtete kann aber den Nachweis erbringen, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind. Aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz lässt sich nicht ableiten, dass der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen muss, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht wurde.