Es ist im Interesse der der Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den von einer Partei zur Bescheinigung ihrer Behauptungen vorgelegten schriftlichen Erklärungen dritter Personen, deren Einvernahme als Zeugen ausdrücklich beantragt wurde, zu begnügen und die darin enthaltenen Ausführungen als unglaubwürdig abzutun
GZ 2007/21/0232, 17.07.2008
Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde zur Frage des Vorliegens einer Aufenthaltsehe weder ihn selbst (ergänzend) noch die von ihm in der Berufung namhaft gemachten Zeuginnen M. und K. einvernommen habe. Durch diese Beweisaufnahme hätte sich ergeben, dass seine Ehefrau M. von ihm schwanger gewesen sei und vom Vorliegen einer Scheinehe insgesamt nicht die Rede sein könne.
VwGH: Wenn der Beschwerdeführer selbst auch Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hatte, wodurch sein rechtliches Gehör gewahrt wurde, ist es dennoch im Interesse der der Behörde obliegenden Erforschung der materiellen Wahrheit unzulässig, sich mit den von einer Partei zur Bescheinigung ihrer Behauptungen vorgelegten schriftlichen Erklärungen dritter Personen, deren Einvernahme als Zeugen ausdrücklich beantragt wurde, zu begnügen und die darin enthaltenen Ausführungen als unglaubwürdig abzutun. Eine solche Würdigung ist der Sache nach einer unzulässigen vorgreifenden Beweiswürdigung in den Fällen der Abstandnahme von beantragten Beweisaufnahmen gleichzuhalten. Vielmehr ist die Behörde in einem derartigen Fall gem § 39 Abs 2 AVG zu einer eingehenden zeugenschaftlichen Vernehmung der betreffenden Personen über die maßgebenden Tatumstände vor einer solchen Würdigung verhalten. Die Vernehmung eines Zeugen hat nämlich, ganz abgesehen von der strafrechtlichen Sanktion der Falschaussage, im Lichte der Erforschung der materiellen Wahrheit insofern den Vorzug gegenüber einer schriftlichen Erklärung, als die Zeugenaussage ihrem Wesen nach in Frage und Antwort des Vernehmenden und des Zeugen besteht, woraus an sich schon durch die Betrachtung des Fragenkomplexes aus verschiedenen Gesichtspunkten mehr Aufklärung zu gewinnen sein wird als aus schriftlichen Darlegungen.
An dieser Pflicht ändert - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - auch der Umstand nichts, dass die Zeuginnen M. und K. ihnen ordnungsgemäß zugestellten Ladungen unentschuldigt keine Folge geleistet haben. Dies darf nämlich nicht zu Lasten der die Einvernahme von Zeugen beantragenden Partei gehen. Vielmehr wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, als Zeugen geladene Personen - erforderlichenfalls durch Verhängung von Zwangsstrafen oder durch Vorführung - zum Erscheinen und zur Aussage zu verhalten.