Auch wenn der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG nicht voraussetzt, dass das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein gerichtliches Urteil erwiesen ist, so muss der Umstand der gerichtlich strafbaren Handlung doch objektiv feststellbar sein
GZ 2007/03/0062, 23.04.2008
VwGH: Auch wenn der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 1 AVG nicht voraussetzt, dass das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung durch ein gerichtliches Urteil erwiesen ist, so muss der Umstand der gerichtlich strafbaren Handlung doch objektiv feststellbar sein.