Allgemeine Ausführungen
GZ 2008/12/0048, 28.03.2008
VwGH: Die vorliegende Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet, obwohl dies bei Erlassung eines dienstrechtlichen Bescheides aus dem Grunde des § 58 Abs 1 AVG iVm § 1 Abs 1 DVG geboten gewesen wäre. Zwar nimmt die fehlende Bescheidbezeichnung einer Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter; in jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt einer Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid essenziell.
Vorliegendenfalls liegen aber - auch abgesehen von der fehlenden Bescheidbezeichnung - eine Reihe von Umständen vor, die am Bescheidcharakter der Erledigung zweifeln lassen. Hier ist zunächst die Formulierung des ersten Satzes dieser Erledigung als "Mitteilung" zu nennen. Hinzu kommt der reichliche Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln und das Heischen um "Verständnis", welche die angefochtene Erledigung auszeichnen.
Anders als der Beschwerdeführer meint, folgt auch aus dem Gebrauch der Formulierungen "wird somit ...angerechnet" im ersten Satz des vorletzten Absatzes der Erledigung bzw "wird demnach ...angerechnet" im zweiten Satz dieses Absatzes nicht ohne jeden Zweifel die Normativität der dort getroffenen Aussagen. Dies gilt auch für die hypothetische Aussage zu einer Vollanrechnung im letzten Satz dieses Absatzes und gerade im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer gleichfalls bemühten Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen:Der im vorletzten Satz des § 84 LBG vorgesehene normative Abspruch besteht nämlich in der (bescheidförmigen) Festsetzung des Vorrückungsstichtages und nicht in der dieser Festsetzung vorangehenden (rechnerischen) Operation der Anrechnung von Zeiten. Gerade der Grundsatz der gesetzeskonformen Auslegung von Erledigungen stünde der Annahme, die belangte Behörde habe in rechtlich unzulässiger Weise ein Begründungselement (einen Berechnungsmodus) für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages selbständig bescheidförmig feststellen wollen, entgegen.