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Verfahrensrecht

VwGH: § 79a AVG - Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Allgemeine Ausführungen

20. 05. 2011
Gesetze: § 79a AVG
Schlagworte: Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

GZ 2007/21/0016, 19.06.2008
VwGH: Nach § 79a Abs. 4 Z 3 AVG gelten (ua) als Aufwendungen gem Abs 1 die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatzaufwand. Aufwandersatz ist nur auf Antrag der Partei zu leisten (§ 79a Abs 6 AVG). Die §§ 52 bis 54 VwGG gelten auch für den Aufwandersatz nach § 79a Abs 1 AVG (§ 79a Abs 7 AVG). § 1 Abs 1 Z 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 334, legt als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei einen Betrag von EUR 660,80 fest.
Zur Höhe des über Antrag zuzuerkennenden Aufwandersatzes hat der VwGH bereits ausgeführt, dass die Pauschalierung zwar eine genaue Bezifferung der zum Ersatz begehrten Beträge entbehrlich macht, es jedoch der Behörde verwehrt ist, über den konkret angesprochenen Betrag hinauszugehen, wenn ausdrücklich weniger begehrt wird, als nach § 79a AVG iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung geltend gemacht werden könnte. Zum Inhalt des Kostenbegehrens wurde vom VwGH festgehalten, dass der Antrag zumindest so genau gehalten sein muss, dass erkennbar ist, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird.
In der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt verzeichnete der Beschwerdeführer Kosten für Schriftsatzaufwand von EUR 550,67, für Verhandlungsaufwand von EUR 688,33 und 20 % USt im Ausmaß von insgesamt EUR 247,80 sowie EUR 20,20 für Stempelgebühren. Betrachtet man die Summe der Beträge von geltend gemachtem Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand sowie USt, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit diesen Beträgen jeweils die in der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003 festgelegten Pauschalbeträge an Kosten für Schriftsatzaufwand (EUR 660,80) und Verhandlungsaufwand (EUR 826,--) beanspruchte. Somit war aus den geltend gemachten Beträgen im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung erkennbar, dass Aufwandersatz im Ausmaß der in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehenen Pauschalbeträge beantragt wurde. Die Zuerkennung eines demgegenüber geringeren Betrages für Schriftsatzaufwand an den im Verfahren vor der belangten Behörde obsiegenden Beschwerdeführer anstatt des in der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003 vorgesehenen Pauschalbetrages entsprach somit nicht dem Gesetz.

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