Home

Verfahrensrecht

VwGH: Zahlungsauftrag nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung - Bekämpfung durch Berichtigungsanträge gem § 7 Abs 1 GEG?

Die Frage der Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht darf nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden

20. 05. 2011
Gesetze: § 7 GEG
Schlagworte: Gerichtliches Einbringungsrecht, Zahlungsauftrag, Berichtigung

GZ 2007/06/0315, 26.06.2008
Mit Beschlüssen des LG Feldkirch wurden gegen den Beschwerdeführer und einen weiteren Geschäftsführer verschiedene Zwangsstrafen zur Erzwingung der Vorlage der Jahresbilanz der GmbH iHv insgesamt EUR 25.200,-- verhängt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom OGH zurückgewiesen. In der Folge schrieb die Kostenbeamtin beim LG Feldkirch dem Beschwerdeführer einen Teil der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vor. Der Beschwerdeführer stellte gegen diese Zahlungsaufträge Berichtigungsanträge gem § 7 Abs 1 GEG.
VwGH: Der VwGH sieht sich zur angeregten Anfechtung des § 283 Abs 4 UGB beim VfGH nicht veranlasst, weil § 283 Abs 4 leg cit in einem Verfahren gem § 7 GEG nicht präjudiziell ist. Abgesehen davon entspricht es auch dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren nach § 7 GEG die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen.
Im vorliegenden Fall liegen den Zahlungsaufträgen unbestritten rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zu Grunde. Die belangte Behörde hat den Berichtigungsantrag zu Recht im Hinblick darauf zurückgewiesen, dass vom Beschwerdeführer keiner der im § 7 Abs 1 dritter Satz GEG statuierten Gründe geltend gemacht worden sei. Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Frage der Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden darf.
Der VwGH hat auch bereits klargestellt, dass das Verstreichen der Zweimonatsfrist in § 283 Abs 1 UGB nicht Voraussetzung für die Einhebung der bereits zuvor rechtskräftig verhängten Zwangsstrafe, sondern für die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe ist.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at