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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung - Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

Für die Beachtung von Fristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt selbst verantwortlich

20. 05. 2011
Gesetze: § 46 Abs 1 VwGG, § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Organisationsverschulden

GZ 2008/15/0131, 19.03.2008
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags wird ausgeführt, die Ergänzung der Beschwerde hätte fristgerecht am Montag, dem 25. Februar 2008, eingeschrieben zur Post gegeben werden sollen. Auf Grund einer Verkettung unglücklicher Umstände und der besonderen Arbeitsbelastung in der Kanzlei der Beschwerdevertreter habe die zuständige Sekretärin Frau D. den bereits fertig gestellten Schriftsatz irrtümlich nicht am Abend des 25. Februar 2008 mit den sonstigen Briefsendungen der Kanzlei zur Post gebracht. Bei Frau D.,die seit dem Jahr 2000 in der Kanzlei der Beschwerdevertreter beschäftigt sei, handle es sich um eine äußerst genaue Mitarbeiterin, die ihre Aufgaben stets äußerst sorgfältig verrichtet habe.
VwGH: Für die Beachtung von Fristen ist in einer Rechtsanwaltskanzlei stets der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Er muss seine Kanzlei so organisieren, dass die richtige und fristgerechte Erledigung von gerichtlichen Aufträgen sichergestellt ist. Dabei wird auch durch entsprechende Kontrolle dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Rechtsanwalt verstößt demnach auch dann gegen die ihn treffende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind.
Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag enthält keine Ausführungen darüber, ob und in welcher Weise seitens der Beschwerdevertreter durch entsprechende Weisungs- und Kontrollmaßnahmen organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen worden wären, dass zur Abfertigung an einem bestimmten Tag vorgesehene Schriftstücke von Kanzleibediensteten an demselben Tag zur Post gebracht werden. Das Vorliegen einer konkreten Weisung, die verfahrensgegenständlich ergänzte Beschwerde noch am Montag, dem 25. Februar 2008, "mit den sonstigen Briefsendungen" zur Post zu bringen, weil nur mit einer Postaufgabe an diesem Tag die Verbesserungsfrist gewahrt werden konnte, ist nicht einmal behauptet worden. Ebenso wenig kann dem Wiedereinsetzungsantrag entnommen werden, auf welche Weise mit der rechtzeitigen Fertigstellung des Schriftsatzes durch die Beschwerdevertreter dafür gesorgt worden wäre, dass der Schriftsatz für die Kanzleikräfte als fristgebunden und zur Postaufgabe an demselben Tag bestimmt erkennbar war. Auch Angaben über einen etwa beigeschlossenen Postaufgabeschein für rekommandierte Sendungen oder die Behandlung (Austragung) des Schriftstückes in der Fristenvormerkführung der Kanzlei fehlen.
Der VwGH muss daher davon ausgehen, dass die verspätete Einbringung der ergänzten Beschwerde nicht nur auf den im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Irrtum der Kanzleikraft D. zurückzuführen ist, sondern auch das Fehlen einer entsprechenden Kanzleiorganisation hinzukommt, die hätte sicherstellen können, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausgeschlossen sind.

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