Home

Verfahrensrecht

VwGH: Mängelbehebungsauftrag gem § 13 Abs 3 AVG und bewusste Herbeiführung eines Verbesserungsverfahrens

Eine "bewusst und rechtsmissbräuchlich" mangelhaft gestaltete Berufung ist ohne Erteilung eines Auftrages gem § 13 Abs 3 AVG sofort zurückzuweisen; die rechtsmissbräuchliche Absicht ist im Bescheid nachvollziehbar darzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 Abs 3 AVG
Schlagworte: Mängelbehebungsauftrag, bewusste Herbeiführung

GZ 2007/02/0340, 10.06.2008
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, ein deutscher Rechtsanwalt habe sich über die österreichische Rechtslage kundig zu machen. Weiters wurde auf die im Straferkenntnis erteilte Rechtsmittelbelehrung über das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen. Die Berufung enthält unbestritten einen solchen begründeten Berufungsantrag nicht.
VwGH: Die belangte Behörde hat sich auf das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl 2004/05/0115, gestützt. Wesentlich ist dessen Aussage, dass eine "bewusst und rechtsmissbräuchlich" mangelhaft gestaltete Berufung ohne Erteilung eines Auftrages gem § 13 Abs 3 AVG sofort zurückzuweisen ist. Um aber iSd Rechtsprechung ein derartiges Anbringen sofort zurückweisen zu können, ist auch die rechtsmissbräuchliche Absicht ("um ... auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtmittelfrist zu erlangen") im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Derartige nachvollziehbare Feststellungen sind dem angefochtenen Bescheid aber nicht zu entnehmen. Aus dem Gang des Verwaltungsverfahrens ist kein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Absicht des Beschwerdeführers zwecks "Verlängerung der Rechtsmittelfrist" zu sehen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at