Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes nach § 16 Abs 4 RAO erfasst auch Leistungen, die vor der ersten Hauptverhandlung erfolgt sind, wenn sie über jenes Ausmaß an Leistungen eines Rechtsanwaltes in einem Verfahren hinausgehen, die ein Verteidiger in einem typischen Strafverfahren hat
GZ 2006/06/0264, 26.05.2008
Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, war gem § 45 RAO zum Verfahrenshilfeverteidiger des Hauptangeklagten in einem beim LG Innsbruck anhängigen Strafverfahren bestellt worden. Der Beschwerdeführer begehrt unter Anschluss zweier Leistungsaufstellungen den Ersatz von seiner Kanzlei in diesem Strafverfahren angelaufenen Kosten iHv S 1,869.094,35.
VwGH: § 16 Abs 4 RAO spricht von "angemessener Vergütung". "Angemessen" ist jene Vergütung, die sich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, ergibt. Bei der Bemessung ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Vergütung nicht zuletzt der Abwendung der vom VfGH im Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Slg. 12.638, dargelegten Auswirkungen der Belastung der Rechtsanwälte durch überlange Verfahren, die bis zur Existenzbedrohung gehen können, dient.
Den von der ständigen Vertreterversammlung der österr Rechtsanwaltskammern erstellten Honorarrichtlinien (AHR) kommt als kodifiziertem Gutachten über die Angemessenheit der im RATG nicht näher geregelten anwaltlichen Leistungen für die Honorarberechnung Bedeutung zu, sofern zwischen Rechtsanwalt und Mandanten keine Honorarvereinbarung geschlossen wurde und kein gesetzlicher Tarif besteht. In der Präambel zu den AHR wird ausgeführt, die Rechtsanwaltskammern Österreichs werden im Falle einer Begutachtung der Angemessenheit von Entlohnungen für rechtsanwaltliche Tätigkeiten gem § 28 Abs 1 lit f RAO die Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze der AHR als angemessene Entlohnung (§ 17 RAO, §§ 1152, 1004 ABGB) betrachten.
Nach § 16 Abs 4 RAO hat aber die Kammer nicht etwa die angemessene Entlohnung eines Wahlverteidigers, der auf Grund vertraglicher Vereinbarung mit seinem Klienten tätig wurde, zu bemessen, sondern eine angemessene Vergütung für einen gem § 41 StPO vom Gericht beigegebenen und gem § 45 RAO von der Rechtsanwaltskammer bestellten Rechtsanwalt, der somit auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Pflichtenverhältnisses im Rahmen der Mitwirkung der Rechtsanwaltschaft an der Rechtspflege tätig wird, festzusetzen.
Maßgeblich ist somit, in welcher Höhe die Vergütungen für gem § 45 RAO bestellte Rechtsanwälte in Fällen mit vergleichbarem Leistungsumfang bemessen werden. Die Materialien zu § 16 Abs 4 RAO (1380 BlgNR XVII GP) sprechen davon, dass sich die Höhe der besonderen Vergütung nach der gem § 47 Abs 5 RAO nF gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung für solche überlangen Verfahren richten werde. Die Angemessenheit der gesondert festzusetzenden Pauschalvergütung werde nach den für die Festsetzung der Pauschalvergütung im Allgemeinen anzuwendenden Grundsätzen (siehe insbesondere § 47 Abs 3 Z 3) zu bestimmen sein. In der zuletzt zitierten Gesetzesstelle ist davon die Rede, "die Vergütung ... der Entlohnung anzunähern die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird".
Im Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl 2000/10/0050, hat der VwGH auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig ist, im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 Prozent vorzunehmen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass alle Leistungen eines Verfahrenshelfers vor der ersten Hauptverhandlung durch die allgemeine Pauschalvergütung berücksichtigt würden, diesbezüglich also kein individueller Anspruch gem § 16 Abs 4 RAO bestehe.
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu. Der VwGH hat in bereits zum Ausdruck gebracht, die Passage "hat er ... für alle darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung" sei dahin zu verstehen, dass ein solcher Anspruch auf angemessene Vergütung für erbrachte Leistungen in jenem Ausmaß gewährt werden soll, in welchem die Leistungen des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer die Leistungen eines Verteidigers in einem typischen Strafverfahren unterhalb der Schwelle des § 16 Abs 4 RAO übersteigen. Der vorliegende Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes erfasst somit auch Leistungen, die vor der ersten Hauptverhandlung erfolgt sind, wenn sie über jenes Ausmaß an Leistungen eines Rechtsanwaltes in einem Verfahren hinausgehen, die ein Verteidiger in einem typischen Strafverfahren hat.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid für die vom Beschwerdeführer verzeichneten Verhandlungsvorbesprechungen bei siebzehn (von insgesamt neunzehn) Besuchen der Justizanstalt V., für sechs Haftverhandlungen sowie für die Teilnahme an einer zur Verhandlungsvorbereitung vom LG Innsbruckdurchgeführten Reise in die Dominikanische Republik das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht, einen Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für diese Leistungen aber dennoch zu Unrecht verneint, weil diese Leistungen vor der ersten Hauptverhandlung stattgefunden hätten.
Die belangte Behörde hat sich in diesem Zusammenhang aber auch zu Unrecht darauf berufen, dass derartige Neben- und Mehrleistungen durch den Einheitssatz gem § 11 AHR iVm § 23 RATG zu einem gewissen Teil abgegolten würden. Zutreffend führt der Beschwerdeführer dagegen ins Treffen, dass der Einheitssatz gem § 23 RATG Nebenleistungen iSd Tarifposten 5, 6 und 8 des RATG und den Ersatz für Postgebühren im Inland entlohnt. Die Tarifposten 5, 6 und 7 betreffen die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben, von Briefen anderer Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden darstellen, und die Vornahme von Geschäften außerhalb der Rechtsanwaltskanzlei, die in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen besorgt werden, insbesondere für Erhebungen im Grundbuch oder sonst bei Gericht oder bei einer anderen Behörde, für die Anmeldung einer Exekution für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutionshandlungen udgl. Um derartige Leistungen handelt es sich bei den angeführten aber nicht.
Die belangte Behörde argumentiert in diesem Zusammenhang auch ohne nähere Begründung damit, dass dem Beschwerdeführer der im vorliegenden Fall zweifelsohne bestehende atypische erhebliche Mehraufwand durch einen Zuschlag in Höhe von 20 % gem § 4 AHR zuerkannt worden sei, wodurch diesem Mehraufwand nach Auffassung der belangten Behörde im erforderlichen Ausmaß Rechnung getragen worden sei. Damit hat sich die belangte Behörde aber nicht in für den VwGH nachvollziehbarer Weise damit auseinander gesetzt, ob die vom Beschwerdeführer für die angeführten Leistungen in Rechnung gestellten Ausgaben durch den zuerkannten 20 %igen Zuschlag gem § 4 AHR iHv S 71.987,40 (abzüglich eines Abschlages von 25 %) annähernd entsprechen. Dies ist für den VwGH angesichts der geltend gemachten Kosten für die angeführten siebzehn Verhandlungsvorbesprechungen, sechs Haftverhandlungen und die Reise in die Dominikanische Republik (gesamt iHv ca S 192.000,--, ohne Berücksichtigung der dazu geltend gemachten Einheitssätze) nicht ersichtlich.
Wenn die belangte Behörde, nachdem sie ua die Teilnahme des Beschwerdeführers an der zur Verhandlungsvorbereitung unternommenen Reise des LG Innsbruck als einen Aufwand qualifiziert hat, der den typischen außerhalb der Hauptverhandlung erbrachten Leistungsumfang eines Verfahrenshelfers in einem vergütungsfreien, nicht "überlangen" Strafverfahren überstiegen hat, qualifiziert hat, die Notwendigkeit der Teilnahme des Beschwerdeführers an dieser Dienstreise des LG Innsbruck andererseits in Frage stellt und dem Beschwerdeführer die Unterlassung einer entsprechenden Darlegung der Notwendigkeit dieser Reise vorwirft, kann dies nicht als schlüssig angesehen werden.
Wenn das Gericht in einem Strafverfahren zur Verhandlungsvorbereitung Lokalaugenscheine, Vernehmungen von Zeugen und sonstige Behördengänge durchführt, kann nicht fraglich sein, dass die Teilnahme des Verfahrenshelfers des Hauptangeklagten an diesen Ermittlungen im Ausland in diesem Strafverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung des Hauptangeklagten notwendig war.