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Verfahrensrecht

VwGH: Zwangsstrafe iZm Herstellung des konsensmäßigen Zustand

Es obliegt dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern

20. 05. 2011
Gesetze: § 5 VVG, § 10 VVG
Schlagworte: Verwaltungsvollstreckungsrecht, Zwangsstrafe

GZ 2007/05/0037, 27.05.2008
VwGH: Gem § 5 Abs 1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird. Gem Abs 2 dieser Gesetzesstelle hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
Gem § 10 Abs 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn1. die Vollstreckung unzulässig ist oder2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung nur ein Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Vollstreckung unzulässig sei.
Bei dem im Beschwerdefall in Vollstreckung gezogenen Bauauftrag handelt es sich um den Auftrag zur Unterlassung einer widmungswidrigen Verwendung eines Gebäudes ("widmungswidrige Verwendung des Hauseinganges als Geschäftslokal"). Zutreffend haben daher die Vollstreckungsbehörden die Androhung und Anordnung von Zwangsstrafen gem § 5 VVG als dem Gesetz entsprechendes Zwangsmittel angewendet.
Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Es obliegt jedoch dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern. Ob in Erfüllung eines baupolizeilichen Auftrages in Bestandrechte eingegriffen wird, ist aber baurechtlich irrelevant. Der Eigentümer der vom Bauauftrag erfassten baulichen Anlage muss allenfalls die Durchführbarkeit der entsprechenden Maßnahmen gerichtlich durchsetzen.
Im Beschwerdefall ist die tatsächliche Undurchführbarkeit der dem Beschwerdeführer aufgetragenen Leistung nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat keine wirksamen Maßnahmen gegen die der Baubewilligung widersprechende Verwendung des Hauseinganges (durch seinen Mieter bzw den Untermieter) seines Gebäudes gesetzt. Eine wirksame Maßnahme, um die konsenswidrige Nutzung zu unterbinden, wäre die Einbringung einer Unterlassungsklage und die zielgerichtete Fortsetzung des Gerichtsverfahrens gegen den Mieter gewesen. Der bloße Hinweis des Beschwerdeführers auf das Bestehen eines Mietverhältnisses ist jedenfalls nicht geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit der Leistung darzutun. Die allfällige Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegen.

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