Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt keine auffallende Sorglosigkeit iSe minderen Versehens nach § 71 Abs 1 AVG
GZ 2005/07/0166, 26.06.2008
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12. Jänner 2005 gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen das Straferkenntnis vom 28. September 2004 wurde gem § 71 AVG abgewiesen. Als Wiedereinsetzungsgrund bringe der Beschwerdeführer im Wiedereinsetzungsantrag letztlich vor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund der häufigen beruflichen Abwesenheit des Beschwerdeführers regelmäßig die Entleerung des Briefkastens (seiner Abgabestelle) vornehme. Bislang sei es noch nie vorgekommen, dass eine Verständigung über eine Hinterlegung einer an den Berufungswerber gerichteten Briefsendung diesem nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Weder im Wiedereinsetzungsantrag noch in sonst einem Schriftsatz habe der Beschwerdeführer aber ein Vorbringen dazu erstattet, was dieser in Erfüllung seiner gebotenen Pflicht zur Überwachung seiner Ehegattin vorgekehrt habe.
VwGH: Gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen.
Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden.
Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom 27. Jänner 2005 (Zl 2004/11/0212, mwN), in dem es um eine nicht rechtzeitig erfolgte Verständigung von einer aus dem Hausbrieffach entnommenen Hinterlegungsanzeige durch die Ehegattin eines Beschwerdeführers ging, ausgeführt hat, dürfen an den Beschwerdeführer in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang nicht etwa dieselben Anforderungen gestellt werden wie an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.
Eine generelle Überwachungspflicht gegenüber der Ehegattin in Bezug auf allfällige Zustellvorgänge, wie sie offenbar von der belangten Behörde in Analogie zur hg Judikatur betreffend die Überwachungspflicht von Rechtsanwälten gegenüber Kanzleiangestellten angenommen wird, besteht im Lichte der vorstehenden Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab, der an andere Personen - als Rechtsanwälte im Rahmen ihres Kanzleibetriebes - anzulegen ist, nicht.
Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit iSe minderen Versehens nach § 71 Abs 1 AVG.
Die belangte Behörde hat auch nicht begründet, weshalb der Beschwerdeführer schon vor dem fraglichen Vorgang Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ehefrau gehabt haben sollte, zumal sich der Beschwerdeführer bereits im Wiedereinsetzungsantrag darauf berief, es sei bis dato noch nie vorgekommen, dass eine Verständigung über eine Hinterlegung dem Beschwerdeführer von dessen Gattin, die regelmäßig die Entleerung des Briefkastens vornehme, nicht zur Kenntnis gebracht worden sei.