Ist der angefochtene Bescheid nicht der Partei bzw Zustellungsbevollmächtigten, sondern einer als Empfänger bezeichneten anderen Person zugestellt worden, so kommt eine Heilung eines Zustellmangels weder iSd § 7 noch iSd § 9 Abs 1 zweiter Satz, ZustG in Betracht
GZ 2005/15/0159, 20.02.2008
VwGH: Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus.
Im vorliegenden Fall wurde eine Adressierung der Berufungsentscheidung an die Liegenschaftsgemeinschaft zu Handen der KEG vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die KEG unbestritten nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter. Die Sendung wurde an den tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten weitergeleitet. In diesem Fall ist von keiner Sanierung des Zustellmangels auszugehen. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.