Zu den Kosten des Enteignungsverfahrens iSd § 44 EisbEG zählen auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung
GZ 2003/06/0128, 01.04.2008
VwGH: In stRsp hat der VwGH ausgeführt, dass zu den Kosten des Enteignungsverfahrens iSd § 44 EisbEG auch jene der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Diese Kostenersatzpflicht beruht nicht auf dem Erfolgsprinzip.
Zwar sind die Tarifbestimmungen des RAT im Enteignungsverfahren nicht unmittelbar anzuwenden, sie sind jedoch gem § 6 AHR für die Ermittlung der angemessenen Entlohnung des Rechtsanwaltes eine maßgebliche Erkenntnisquelle, sodass das Honorar des Rechtsanwaltes unter sinngemäßer Anwendung des RAT in seiner jeweiligen Fassung, insbesondere durch die Anwendung der Bestimmungen über den Einheitssatz und die Tarifposten des RAT zu errechnen ist.