Bei Betrauung eines Boten ist die Einhaltung der Frist durch geeignete Nachfrage sicherzustellen
GZ 2007/09/0221, 02.06.2008
Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge bestand das "Hindernis" darin, dass der von der Beschwerdeführerin mit der Weiterleitung des angefochtenen Bescheides zwecks Beschwerdeerhebung an einen befreundeten Rechtsanwalt beauftragte Cousin Dr. P die "fristgerechte Weiterleitung" vergessen hatte. Dieses Vergessen wurde erst am 5. Oktober 2007, sohin nach Ablauf der für die Beschwerdeerhebung offenen Frist, bemerkt.
VwGH: Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte.
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1331 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Nach stRsp des VwGH ist das Verschulden eines Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten. Allerdings ist eine andere Betrachtungsweise dort geboten, wo es sich bei dem Überbringer der Beschwerde nicht um einen Vertreter, sondern lediglich um einen Boten handelt. Liegt ein nicht nur minderer Grad des Versehens auf Seiten der Partei jedenfalls vor, kommt der Frage nach dem Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Bevollmächtigungsverhältnisses hingegen keine Bedeutung mehr zu.
Wesentlich ist im vorliegenden Fall, dass es um die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zwecks Beschwerdeerhebung ging, der mit der betreffenden Causa bislang noch nicht befasst war. Nach den vorliegenden Erklärungen und der Darstellung in der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zwar zwei Mal während der Beschwerdefrist bei ihrem Cousin nachgefragt, ob dieser die Beschwerde auch rechtzeitig dem von ihm in Aussicht genommenen Anwalt übergeben werde; sie hat sich aber weder erkundigt, wann genau die Beschwerdefrist ablaufen werde, noch hat sie bei dem in Aussicht genommenen Rechtsanwalt nachgefragt, ob dieser überhaupt zur Einbringung der betreffenden Beschwerde bereit sei. Vielmehr hat sie sich auf die Zusicherungen ihres Cousins verlassen, er werde den anzufechtenden Bescheid rechtzeitig dem von ihm in Aussicht genommenen Anwalt übermitteln. In vergleichbaren Fällen hat es der VwGH als grob fahrlässig angesehen, wenn die Partei nicht bei dem betreffenden Rechtsanwalt nachfragt, ob dieser überhaupt bereit ist, die betreffende Beschwerde einzubringen. Im Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl 98/05/0083, hat der VwGH die Auffassung vertreten, dass bei Betrauung eines Boten durch geeignete Nachfrage die Einhaltung der Berufungsfrist hätte sicher gestellt werden müssen.
Auch im vorliegenden Fall kann die zweimalige konsequenzlos gebliebene Nachfrage der Beschwerdeführerin bei ihrem Cousin nicht als ausreichende Kontrolle für die Sicherstellung der Einhaltung der Beschwerdefrist angesehen werden. Vielmehr handelte es sich um eine beachtliche Sorglosigkeit, wenn sich die Beschwerdeführerin auf die bloßen Zusicherungen ihres Cousins hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist verlassen hat.