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Verfahrensrecht

VwGH: Ursprungsbescheid und Bescheid-"Ausfertigung" mit unterschiedlichem Datum ?

Auf Grund der mit unterschiedlichen Daten versehenen Bescheide könnte gem § 1 VVG die verhängte Strafe doppelt vollstreckt werden, weil im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 58 ff AVG, § 1 VVG
Schlagworte: Bescheid, weitere Ausfertigung, Doppelbestrafung

GZ 2006/09/0059, 03.04.2008
Der Bescheid vom 9. November 2005 wurde dem im Verfahren vor der Behörde erster Instanz ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. A. O., am 11. November 2005 zugestellt. Mit Eingabe Dris A. O. vom 14. November 2005 teilte dieser der Behörde erster Instanz die zwischenzeitig erfolgte Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit und ersuchte unter Beifügung der an ihn zugestellten Bescheidausfertigung, den Bescheid vom 9. November 2005 neuerlich direkt an die Beschwerdeführerin zuzustellen. Diesem Ersuchen gab die Behörde erster Instanz insofern Folge, als sie eine - nunmehr mit 21. November 2005 datierte - Ausfertigung ihres Bescheides direkt der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zustellte.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei der Bescheid vom 9. November 2005 nicht ident mit dem vom 21. November 2005.
VwGH: Die der Beschwerdeführerin am 21. November 2005 zugestellte "Ausfertigung" des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist nicht als bloße weitere Ausfertigung des - rechtswirksam am 11. November 2005 zugestellten - Straferkenntnisses vom 9. November 2005 anzusehen, sondern als ein gesonderter Bescheid. Dies resultiert insbesondere aus der unterschiedlichen Datierung der beiden Straferkenntnisse. Sowohl das Datum als auch die genaue Bezeichnung des(r) Bescheidadressaten sind gesetzlich zwingende Bestandteile eines jeden Bescheides (§ 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 erster Satz AVG). Auf Grund der mit unterschiedlichen Daten versehenen Straferkenntnisse könnte gem § 1 VVG auch die verhängte Strafe doppelt vollstreckt werden, weil im Vollstreckungsverfahren eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden kann.
Die Behörde erster Instanz hat daher durch den am 23. November 2005 zugestellten (zweiten) Strafbescheid neuerlich in einer schon bescheidmäßig abgeschlossenen Verwaltungsstrafsache ein - wenngleich materiell gleichlautendes - Straferkenntnis erlassen. Sie hat damit aber rechtswidrig gehandelt und gegen die materielle Rechtskraft des bereits erlassenen, mit 9. November 2005 datierten, am 11. November 2005 zugestellten Straferkenntnisses verstoßen. Dies hätte zur Aufhebung des (zweiten) Strafbescheides vom 21. November 2005 wegen Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem führen müssen.

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