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Verfahrensrecht

VwGH: Die Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrages fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 26 Abs 3 VwGG

Die Bestimmung des § 26 Abs 3 letzter Satz VwGG stellt ausdrücklich auf das Vorliegen einer meritorischen Entscheidung ab

20. 05. 2011
Gesetze: § 26 VwGG, § 64 ZPO
Schlagworte: Verfahrenshilfe, Verbesserungsauftrag, Frist, meritorische Entscheidung, Zurückweisung, Abweisung

GZ 2007/18/0637, 13.11.2007
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses wurde mittels Bescheid der Sicherheitsdirektion abgewiesen sowie dessen gültiger Reisepass und Personalausweis entzogen. Zum Zweck der Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung an den VwGH beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts. Nachdem der Verfahrenshilfeantrag kein Vermögensbekenntnis enthielt und einem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, wurde der Antrag zurückgewiesen. Im Hinblick auf die in weiterer Folge bei Gericht eingebrachte Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt worden sei und diesem Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt.
VwGH: Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH beginnt nur dann von neuem zu laufen, wenn der Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen und damit eine meritorische Entscheidung getroffen wurde. Wenn hingegen innerhalb der zur Verbesserung des Antrags gesetzten Frist kein formal vollständiger Verfahrenshilfeantrag gestellt wird und daher leidiglich eine Zurückweisung desselbigen erfolgt, hat dies auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Die Frist beginnt daher mit Zustellung des Zurückweisungsbescheides nicht von neuem zu laufen. Die Bewilligung eines Verfahrenshilfeantrages setzt voraus, dass diesem ein eigenhändig unterfertigtes Vemögensbekenntnis beigefügt ist. Fehlt dieses, liegt ein Formgebrechen vor, weil es an einem notwendigen Bestandteil des Verfahrenshilfeantrages mangelt.

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