§ 19 Abs 2 AVG fordert keinesfalls, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse
GZ 2005/05/0281, 04.03.2008
Die beschwerdeführenden Gemeinden berufen sich auf eine unzureichende Ladung insofern, als ihre Stellung als Grundeigentümer in der Ladung nicht angeführt worden sei.
VwGH: Wohl wird in § 19 Abs 2 AVG die Angabe der Eigenschaft des Geladenen in der Ladung gefordert; damit sind Prozessrollen gemeint, wie sie im Gesetzeswortlaut beispielhaft genannt sind; keineswegs fordert diese Bestimmung aber, dass der materiell-rechtliche Bezug des Geladenen zum Gegenstand des Verwaltungsverfahrens in der Ladung aufscheinen müsse.