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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme iZm sukzessiver Kompetenz

Die Möglichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht - im Wege der "sukzessiven Kompetenz" - zum Wegfall zu bringen, steht einer Wiederaufnahme entgegen, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umstände geltend gemacht werden können, und eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens erst dann zulässig ist, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 69 Abs 1 AVG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Voraussetzung, sukzessive Kompetenz

GZ 2007/06/0276, 28.02.2008
VwGH: Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ist nach § 69 Abs 1 AVG zunächst, dass das Verwaltungsverfahren durch Bescheid abgeschlossen ist und gegen ihn ein (ordentliches) Rechtsmittel nicht (mehr) zulässig ist, der Bescheid also formell rechtskräftig ist. Der Grund dieser Beschränkung wird darin gesehen, dass im Verfahren über ordentliche Rechtsmittel, insbesondere im Berufungsverfahren, kein Neuerungsverbot besteht, und daher Mängel des Bescheides in jeder Richtung geltend gemacht werden können, ohne dass es einer Wiederaufnahme des unterinstanzlichen Verfahrens bedürfte. Weiters wird im Schrifttum, gestützt auf das Erkenntnis vom 16. Oktober 1982, Zl 821/80 (in einer Sozialversicherungssache) die Auffassung vertreten, dass auch die Möglichkeit, einen Bescheid durch Klage bei einem ordentlichen Gericht - im Wege der "sukzessiven Kompetenz" - zum Wegfall zu bringen, einer Wiederaufnahme entgegensteht, wenn vor dem Gericht die entscheidungsrelevanten Umstände geltend gemacht werden können, und eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens erst dann zulässig ist, wenn die Klagsfrist abgelaufen ist. Der VwGH schließt sich dieser Auffassung an.

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