Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverständigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund
GZ 2007/06/0276, 28.02.2008
Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf eine behauptete gerichtlich strafbare Handlung des Amtssachverständigen.
VwGH: Ein iSd § 289 StGB falsches Gutachten eines Amtssachverständigen, dessen Erstattung gerichtlich strafbar ist, das demnach vorsätzlich abgelegt wurde - die inhaltliche Unrichtigkeit allein genügt nicht - ist an sich ein tauglicher Wiederaufnahmegrund.