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Verfahrensrecht

VwGH: § 39 VwGG - Absehen einer mündlichen Verhandlung und Art 6 EMRK

ISd Judikatur des EGMR hat der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen; der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen betrifft

20. 05. 2011
Gesetze: § 39 VwGG, Art 6 EMRK
Schlagworte: Mündliche Verhandlung vor dem VwGH, Ausnahme, außergewöhnlichen Umstände, ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen, Recht auf ein faires Verfahren

GZ 2003/06/0089, 23.10.2007
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH beantragt.
VwGH: Gem § 39 Abs 2 Z 6 VwGG kann der VwGH ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem VwGH vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies iZm Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.
In der vorliegenden Beschwerde werden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen. Das Vorbringen iZm den Immissionen (im Zuge eines Baubewilligungsverfahrens) geht von einem Sachverhalt (gewerbliche Nutzung) aus, der nicht Projektgegenstand ist. Zur Lösung der Rechtsfragen ist iSd Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH, im vorliegenden Fall dem einzigen Tribunal iSd Art 6 EMRK, nicht geboten. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher iSd § 39 Abs 2 Z 6 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung getroffen werden.

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