Das Vertrauen in die Auskunft eines sich nur selbst als rechtskundig bezeichnenden Bekannten stellt eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit dar
GZ 2007/18/0321, 25.09.2007
VwGH: Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.
Nach seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid, dessen Inhalt er mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht verstanden hat, dem sich selbst als rechtskundig bezeichnenden Bekannten D zur Übersetzung und Abgabe einer Empfehlung für die weitere Vorgangsweise übergeben. Er hat sich auf die einige Tage danach erfolgte Information durch D, dass der Bescheid für ihn "gut" sei, verlassen und daher keine Beschwerde erhoben.
Mit diesem Vorbringen tut der Beschwerdeführer nicht dar, mit der erforderlichen und ihm zumutbaren Sorgfalt gehandelt zu haben. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich - allenfalls gemeinsam mit einer sprachkundigen Person - an eine für Rechtsauskünfte zuständige Stelle, etwa an eine Anwaltskanzlei, an die Behörde selbst oder an eine auch eine Rechtsberatung für Migranten anbietende Hilfsorganisation zu wenden. Demgegenüber stellt das Vertrauen in die Auskunft eines sich nur selbst als rechtskundig bezeichnenden Bekannten eine über den minderen Grad des Versehens hinausgehende Sorglosigkeit dar.