Bezüglich des Abspruches über den Aufwandersatz hat die Behörde jene Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze iSd § 79a Abs 4 Z 3 AVG anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anzuwenden war
GZ 2004/18/0290, 11.12.2007
VwGH: Bezüglich des Abspruches über den Aufwandersatz hat die Behörde jene Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze iSd § 79a Abs 4 Z 3 AVG anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anzuwenden war. Eine gesetzliche Regelung für die gegenteilige Auffassung, wonach es für den Umfang des Aufwandersatzes auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendende Pauschalierungsverordnung ankomme, ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt.