Home

Verfahrensrecht

VwGH: Aufwandersatz gem § 79a AVG

Bezüglich des Abspruches über den Aufwandersatz hat die Behörde jene Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze iSd § 79a Abs 4 Z 3 AVG anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anzuwenden war

20. 05. 2011
Gesetze: § 79a
Schlagworte: Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Pauschalierungsverordnung

GZ 2004/18/0290, 11.12.2007
VwGH: Bezüglich des Abspruches über den Aufwandersatz hat die Behörde jene Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze iSd § 79a Abs 4 Z 3 AVG anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anzuwenden war. Eine gesetzliche Regelung für die gegenteilige Auffassung, wonach es für den Umfang des Aufwandersatzes auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung anzuwendende Pauschalierungsverordnung ankomme, ist nicht ersichtlich. Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at