Mit Wirksamkeit des Verzichts fällt die Beschwerdelegitimation des Revisors (nachträglich) weg
GZ 2007/17/0078, 21.12.2007
In seiner Beschwerde verweist der Beschwerdeführer ua darauf, dass durch seine Erklärung betreffend den Verzicht auf Auszahlung der Gebühren aus Amtsgeldern die Beschwer des Bundesschatzes, zu deren Verfolgung die Einrichtung der Administrativbeschwerdemöglichkeit der Revisorin erfolgt sei, jedenfalls weggefallen sei.
VWGH: Zwar enthält das GebAG für den Verzicht auf die Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern - anders als für denselben in Ansehung von Sachverständigengebühren; vgl hiezu das Regelungssystem des § 37 Abs 2 iVm § 42 Abs 1 GebAG - keine ausdrücklichen Regelungen. Jedoch ist von der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Verzichtes auch auf im öffentlichen Recht gegründeter Ansprüche auszugehen. Ein Verzicht auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern macht auch durchaus Sinn, kann doch diesfalls dessen ungeachtet eine (teilweise) Auszahlung bestimmter Zeugengebühren aus einem erliegenden Kostenvorschuss oder aus einem - in der Praxis der Gerichte durchaus nicht unüblichen - erst nach Durchführung von Zeugenvernehmung und Gebührenbestimmung erlegten nachträglichen "Kostenvorschuss" in Betracht kommen.
Geht man im Sinne der vorstehenden Ausführungen von der Zulässigkeit eines Verzichts auf Auszahlung von Zeugengebühren aus Amtsgeldern aus, so ist infolge Eintritts der dafür umschriebenen Bedingung (die belangte Behörde folgte im angefochtenen Bescheid der Rechtsansicht der Revisorin) der Verzicht des Beschwerdeführers auf Auszahlung der vom Kostenbeamten bestimmten Gebühren aus Amtsgeldern wirksam geworden.
Die dem Revisor in § 21 Abs 2 Z 1 GebAG eingeräumte Legitimation zur Einbringung einer Administrativbeschwerde dient ausschließlich der Verfolgung der Interessen des Bundesschatzes. Es ist dem Beschwerdeführer daher beizupflichten, wenn er die Auffassung vertritt, dass mit Wirksamkeit des Verzichts auf Auszahlung der vom Kostenbeamten bestimmten Zeugengebühren aus Amtsgeldern die Beschwerdelegitimation der Revisorin (nachträglich) weggefallen ist. Die belangte Behörde hätte die dadurch unzulässig gewordene Administrativbeschwerde der Revisorin daher zurückzuweisen gehabt.