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Verfahrensrecht

VwGH: Beweispflicht für das Einbringen einer Eingabe

In einem Fall, in dem ein Schriftstück nach den Behauptungen der Partei der Behörde persönlich übergeben worden sei, muss der Vorgang der Übergabe erforderlichenfalls unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde über die erfolgte Überreichung

20. 05. 2011
Gesetze: § 13 Abs 1 AVG, §37 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 32 AVG
Schlagworte: Einbringen einer Eingabe, Beweispflicht, Frist

GZ 2006/06/0145, 27.11.2007
Der Beschwerdeführer bringt vor, wenn die belangte Behörde meine, die geforderten materiellen Voraussetzungen (nämlich betreffend das Vorliegen einer rechtzeitigen Anmeldung) seien vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden, werde auf das Schreiben der Voreigentümerin verwiesen, in dem sie ausdrücklich bestätigt habe, dass das fragliche Schriftstück von ihrem Mann der Gemeinde übergeben worden sei.
VwGH: Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig. Die Gefahr des Verlustes einer zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde hat der Absender zu tragen. In einem Fall aber, in dem ein Schriftstück nach den Behauptungen der Partei der Behörde persönlich übergeben worden sei, muss der Vorgang der Übergabe erforderlichenfalls unter Beweis gestellt werden, beispielsweise durch eine entsprechende Bestätigung der Behörde über die erfolgte Überreichung. Im Falle einer fristgebundenen Handlung vor der Behörde ist auch von einer erhöhten Aufmerksamkeit der Partei in Bezug auf die Einholung eines entsprechenden Beleges über den Vorgang auszugehen.

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