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Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzung und Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen

20. 05. 2011
Gesetze: § 71 AVG, § 46 Abs 1 VwGG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Sorgfaltspflicht, Rechtsmittelfrist

GZ 2007/21/0242, 30.08.2007
VwGH: Wünscht ein Klient von einem Rechtsanwalt die Einbringung eines Rechtsmittels, dann gehört es zu dessen selbstverständlichen Pflichten, die maßgeblichen Daten für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist, somit grundsätzlich den exakten und richtigen Zeitpunkt der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung, durch Befragung der Partei oder durch Ermittlungen bei der Post und/oder bei der Behörde festzustellen. Es stellt eine auffallende Sorglosigkeit dar, sich mit den mehrdeutigen Angaben einer nicht rechtskundigen Partei, diese habe die Sendung an einem bestimmten Tag "bekommen", zufrieden zu geben.
Im vorliegenden Fall gab die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vertreter lediglich an, den Bescheid an einem bestimmten Datum "zugestellt" erhalten zu haben. Dass der Vertreter der Beschwerdeführerin Ermittlungen unterlassen hat, auf welche Weise der Bescheid konkret zugestellt worden ist (Ausfolgung der Sendung beim Zustellversuch oder Ausfolgung der hinterlegten Sendung am bekannt gegebenen Datum), ist als eine die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindernde Sorgfaltswidrigkeit zu werten.

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