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Verfahrensrecht

VwGH: Eintragungsgebühr für die Einverleibung einer Simultanhypothek

Nur bei gleichzeitigen Grundbuchsgesuchen kommt es zur Anwendung der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG; aus welchen Gründen es zu zeitlich auseinanderliegenden Gesuchen kam, kommt es nicht an

20. 05. 2011
Gesetze: TP 9 GGG
Schlagworte: Gerichtsgebühren, Eintragungsgebühr, Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes, gleichzeitige Grundbuchsgesuche, Befreiung

GZ 2007/16/0024, 18.09.2007
Auf Grund von zwei Grundbuchsgesuchen wurde die Einverleibung des Pfandrechtes im Grundbuch durchgeführt. Das erste Grundbuchsgesuch datiert mit 5. April 2006 und das weitere Grundbuchsgesuch datiert mit 16. Mai 2006.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Absicht, die Eintragung der Simultanhypothek bei mehreren Grundbuchsgerichten in einem einzigen Gesuch zu begehren, sei fehlgeschlagen, weil mit dem ersten Antrag beim zweiten Grundbuchsgericht lediglich die Anmerkung der Simultanhaftung beantragt worden sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass durch die dadurch notwendige alternative Vorgangsweise die Beschwerdeführerin die Gleichzeitigkeit der Antragstellung gem § 108 Abs 1 GBG verfehlt habe. Das Erfordernis der Gleichzeitigkeit des Verlangens bei den einzelnen Grundbuchsgerichten könne nicht dahingehend interpretiert werden, dass die entsprechenden Grundbuchsgesuche zum gleichen Zeitpunkt bei den einzelnen Grundbuchsgerichten einlangen müssten. Für die Gleichzeitigkeit der Antragstellung sei der zeitliche Zusammenhang der Einbringung des ersten Grundbuchsgesuchs beim Gericht der Haupteinlage und des zweiten Grundbuchsgesuchs beim Gericht der Nebeneinlage ausreichend, um die Gebührenprivilegierung auch für die Eintragung in der Nebeneinlage in Anspruch nehmen zu können.
VwGH: Gem TP 9 lit b Z 4 GGG unterliegen Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Pfandrechtes einer Eintragungsgebühr in der Höhe von 1,2 vH vom Wert des Rechtes. Nach Anmerkung 7 zur TP 9 ist für die Einverleibung (Vormerkung) einer Simultanhypothek die Eintragungsgebühr nur einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt wird.
Davon, dass die Eintragung gleichzeitig beantragt worden wäre, kann auf Grund des zeitlichen Abstandes der Einbringung der Grundbuchsgesuche keine Rede sein.
Nach stRsp des VwGH knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bleibt in Anbetracht des klaren Wortlautes der Befreiungsbestimmung der Anmerkung 7 zur TP 9 GGG, wonach für ihre Anwendung die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothekarobjekte gleichzeitig begehrt werden muss, kein Raum für eine Gebührenbefreiung, wenn die Grundbuchsgesuche, wie hier, in einem Abstand von mehr als einem Monat gestellt wurden. Dabei ist nicht von Bedeutung, aus welchen Gründen es zu diesen zeitlich auseinanderliegenden Grundbuchsgesuchen kam.

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