Dass behördenintern bereits vor Einräumung des Parteiengehöres an den Beschwerdeführer im Verwaltungsakt angemerkt wurde, dass eine Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers anzustreben sei, vermag eine Befangenheit des letztlich entscheidenden Organwalters nicht zu bewirken
GZ 2006/12/0083, 23.10.2007
VwGH: Dass behördenintern bereits vor Einräumung des Parteiengehöres an den Beschwerdeführer im Verwaltungsakt angemerkt wurde, dass eine Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gem § 14 Abs 1 BDG anzustreben sei, vermag eine Befangenheit des letztlich entscheidenden Organwalters nicht zu bewirken. Selbstverständlich wäre im Rahmen des Parteiengehöres erstattetes relevantes Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Entscheidung zu berücksichtigen gewesen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen zahlreiche Beamte Strafanzeigen wegen des dringenden Verdachtes des Amtsmissbrauches erstattete, vermag deren Befangenheit nicht zu bewirken. Ansonsten wäre es einer Partei möglich, durch Anzeigeerstattung bestimmte Organwalter von der Entscheidung auszuschließen.