Früher eingetretene Präklusionsfolgen sind bei einer neuerlichen mündlichen Verhandlung als aufgehoben anzusehen
GZ 2003/06/0071, 23.10.2007
Die Beschwerdeführer halten den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde zu Unrecht angenommen habe, dass die Erstmitbeteiligte ihre Parteistellung durch die Nichterstattung von Einwendungen bis einschließlich der ersten mündlichen Verhandlung am 25. September 2001 nicht verloren habe.
VwGH: Damit sind die Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Die belangte Behörde ist nämlich zutreffend davon ausgegangen, dass mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2002 den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet war und auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen gewesen wären. Im ganz ähnlichen Fall, der dem Erkenntnis vom 22. Februar 1983, Zl 82/05/0140, mwN, zu Grunde lag, ist der VwGH zur insofern gleichartigen Rechtslage des § 42 Abs 1 erster Satz AVG idF vor der Novelle BGBl I Nr 158/1998 zu dem Ergebnis gelangt, dass - wenngleich der Zweck einer mündlichen Verhandlung darin gelegen ist, über den Gegenstand der Verhandlung zu einem abschließendem Ergebnis zu gelangen - doch auch eine neuerliche mündliche Verhandlung ein Verfahrensschritt ist, welcher mangels gegenteiliger Regelung eine neuerliche Debatte über den Verhandlungsgegenstand ermöglichen soll. Früher eingetretene Präklusionsfolgen seien dadurch als aufgehoben anzusehen. Mehrere vor der Behörde erster Instanz durchgeführte Verhandlungen seien nämlich, weil sie insgesamt der Schaffung der Entscheidungsgrundlagen dienten, als Einheit zu betrachten. Eine andere Betrachtungsweise würde den im AVG herrschenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit zuwiderlaufen. Daher wird man auf ähnliche Weise auch für die nunmehrige Rechtslage des § 42 Abs 1 AVG nach der Novelle BGBl I Nr 158/1998 annehmen müssen, dass auch in einem solchen Fall die Parteistellung eines Beteiligten, der bis zu einer ersten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erstattet hat, im Fall der Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung wieder auflebt oder weiter besteht.
Der VwGH übersieht nicht, dass in einigen seiner Entscheidungen eine andere Betrachtungsweise dann gepflogen wurde, in denen einzelne Parteien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur zu einer informellen Zusammenkunft oder Besprechung der Verwaltungssache ohne die Durchführung einer Verhandlung zusammengekommen waren.
Die grundsätzliche Möglichkeit der Weiterwirkung oder des Auflebens der Parteistellung einer Verfahrenspartei, die bis zu einer ersten mündlichen Verhandlung keine Einwendungen erstattet hat, im Fall der Durchführung einer weiteren Verhandlung bedeutet im Beschwerdefall auch, dass eine solche Person ihre Parteistellung im Fall der Nichterhebung von Einwendungen am Tag vor der weiteren Verhandlung oder während dieser nur dann verliert, wenn diese weitere Verhandlungstagsatzung auf eine dem § 42 Abs 1 AVG entsprechende Weise kundgemacht oder sie gem § 42 Abs 2 AVG verständigt wurde.