Der Beteiligte muss bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der Sachbehauptungen an den Tag legen; die Beiziehung eines Sachverständigen ist nicht erforderlich
GZ 2006/07/0163, 17.10.2007
Die belangte Behörde zog den Beschwerdeführer gem §§ 77 Abs 1 iVm 76 Abs 2 zweiter Satz AVG zum Ersatz der Kommissionsgebühren heran.
VwGH: Bei der Prüfung der Frage, ob ein für die Kostenersatzpflicht nach § 76 Abs 2 AVG erforderliches Verschulden gegeben ist, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen. Ein solches Verschulden fällt jemandem nur zur Last, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, er habe es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder dem gehörigen Fleiß fehlen lassen.
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt weiters voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren.
Nun ist es zwar so, dass ein Beteiligter bei der Erstattung einer Anzeige entsprechende Sorgfalt hinsichtlich der von ihm aufgestellten Sachbehauptungen an den Tag legen muss. Im konkreten Fall kann - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht von einer ungenügenden Fundierung des Schreibens des Beschwerdeführers gesprochen werden. Eine darüber hinaus gehende fachliche Untermauerung hätte die Beiziehung eines Sachverständigen durch den Beschwerdeführer erfordert. Dies würde jedoch den anzuwenden Sorgfaltsmaßstab überspannen und darüber hinaus die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes einem Beteiligten überbürden und aus dem Verfahren auslagern.