Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat; dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren
GZ 2006/03/0151, 10.10.2007
Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, eine inhaltliche Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin erübrige sich wegen der Bindung an den Vorbescheid vom 26. April 2006; der Antrag sei daher gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen gewesen.
Demgegenüber steht die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt, der genannte Vorbescheid entfalte ihr gegenüber keine Bindungswirkung, weil sie nicht Partei des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens gewesen sei, ihr Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung vielmehr abgewiesen worden sei.
VwGH: Gem § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, von den Fällen der § 68 Abs 2 bis 4 AVG abgesehen, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Für die Zurückweisung eines Anbringens nach § 68 Abs 1 AVG kommt es nicht auf den Wortlaut an; vielmehr genügt es, dass die Stattgebung auf eine Abänderung oder Behebung eines formell rechtskräftig gewordenen Bescheides hinauslaufen würde. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind dann wegen "res judicata" zurückzuweisen, auch wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet.
Die in § 68 Abs 1 AVG normierte Rechtskraft bezieht sich allerdings grundsätzlich nur auf die Parteien des Verfahrens. Wird in einem Verfahren bestimmten Personen vom Gesetzgeber ein Mitspracherecht nicht eingeräumt, kann der das Verfahren abschließende Bescheid diesen Personen gegenüber keine bindende Wirkung in dem Sinn entfalten, dass sie Fragen, die in diesem Verfahren beantwortet wurden, nicht in einem anderen Verfahren aufwerfen dürften, in dem ihnen ein Mitspracherecht zukommt.
Die belangte Behörde begründet (in der Gegenschrift) ihre Auffassung, der erlassene Bescheid entfalte dessen ungeachtet Bindungswirkung auch gegenüber der Beschwerdeführerin damit, dass es sich dabei um einen dinglichen Bescheid handle.
Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der "dinglichen Wirkung" bestimmter Bescheide, dass (infolge ihrer Projekt- bzw Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden. Davon ausgehend wird die Möglichkeit einer abgeleiteten Parteistellung unter Gesichtspunkten der Rechtsnachfolge bejaht. Von dinglicher Wirkung eines Bescheides kann dann gesprochen werden, wenn dieser jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat; dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren.