Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit begründen
GZ 2006/12/0107, 11.10.2007
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich der Approbant des angefochtenen Bescheides gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG der Ausübung seines Amtes zu enthalten gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe gegen den Approbanten des Bescheides eine Disziplinaranzeige erstattet, welche jedoch nicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens geführt habe. Das Vorliegen eines Grundes gem § 7 Abs 1 Z 4 AVG folge schon allein aus der Tatsache der Erstattung dieser Disziplinaranzeige.
VwGH: Die bloße Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen einen Organwalter durch eine Partei vermag nicht den Anschein seiner Befangenheit begründen, wäre es hiedurch doch jeder Partei möglich, durch bloße Erstattung von Disziplinaranzeigen ihr nicht genehme Organwalter gleichsam "auszuschalten".