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Verfahrensrecht

VwGH: Behördliche Beweiswürdigung

Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den VwGH nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 45 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Beweiswürdigung

GZ 2006/12/0107, 11.10.2007
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.
VwGH: Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den VwGH nur dahin unterworfen, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Der VwGH ist zur Rechtskontrolle berufen und keine Tatsacheninstanz.
Die - eingeschränkte - Kontrollbefugnis dient somit der Wahrnehmung von Begründungsmängeln iSe unschlüssigen Beweiswürdigung. Diesbezügliche Verfahrensfehler führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun, ist Sache des Beschwerdeführers. Er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können.

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