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Verfahrensrecht

VwGH: Wiederaufnahme des Verfahrens über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens (hier: die versäumte Einholung eines Privatgutachtens) zu sanieren

20. 05. 2011
Gesetze: § 69 AVG, § 60 FPG, § 86 FPG
Schlagworte: Wiederaufnahme, Aufenthaltsverbot, Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

GZ 2004/18/0376, 16.10.2007
VwGH: Gem § 69 Abs 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach stRsp des VwGH bilden weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund.
Der Beschwerdeführer stützt sich nur auf neue Schlussfolgerungen des von ihm nach Verfahrensabschluss in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens, nicht aber auf neue Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, aber erst im Zuge der Befundaufnahme des späteren Sachverständigengutachtens hervorgekommen wären. Sein Wiederaufnahmeantrag zielt im Ergebnis darauf ab, einen (behaupteten) Verfahrensmangel des wiederaufzunehmenden Verfahrens zu sanieren, was jedoch keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt. Schließlich ist vorliegend auch die bereits erwähnte weitere Voraussetzung des § 69 Abs 1 Z 2 AVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, nicht erfüllt, weil die Frage, ob die sich in einem Fehlverhalten des Fremden manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit als in rechtserheblichem Ausmaß gemindert anzusehen ist, vorwiegend daran zu messen ist, ob sich der Fremde tatsächlich bereits über einen relevanten Zeitraum wohlverhalten hat. Ein bloß behaupteter oder von einem Sachverständigen angenommener Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem einen relevanten Zeitraum umfassenden Wohlverhalten gefunden hat, reicht nicht aus.

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