§ 66 Abs 4 AVG erlaubt der Berufungsbehörde - außer bei Vorliegen trennbarer Spruchteile - keine Entscheidung, die sowohl Zurückweisung der Berufung als auch Sachentscheidung ist
GZ 2003/04/0079, 11.10.2007
Die mitbeteiligte Partei suchte mit Antrag vom 29. März 2001 bei der BH Kufstein um die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für einen näher bezeichneten Abbau an. Die BH genehmigte mit Bescheid vom 9. Dezember 2002 diesen Gewinnungsbetriebsplan unter Nebenbestimmungen gem § 116 Abs 1 und 2 iVm § 83 Abs 1 und 2 MinroG. Mit den Spruchpunkten II und III des angefochtenen Bescheides des LH von Tirol vom 4. April 2003 wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer "hinsichtlich der Berufungsgründe fehlende Zuständigkeit, falsches Verfahren, mangelndes öffentliches Interesse Nichtberücksichtigung von Dienstnehmervorschriften sowie der falschen Beurteilung der Verkehrssituation" als unzulässig zurückgewiesen und "im Übrigen" als unbegründet abgewiesen.
VwGH: § 66 Abs 4 AVG erlaubt der Berufungsbehörde - außer bei Vorliegen trennbarer Spruchteile - keine Entscheidung, die sowohl Zurückweisung der Berufung als auch Sachentscheidung ist. Die Behörde ist zu einem deutlichen Ausspruch darüber verpflichtet, ob die Berufung zurückgewiesen oder der Berufung nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird.
Die Entscheidung der belangten Behörde, der ein nicht trennbarer Abspruch über die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu Grunde lag, einerseits die Zulässigkeit der Berufung zu verneinen und andererseits eine Sachentscheidung über die Berufung zu treffen, ist in sich widersprüchlich und belastet den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.