Dass die Eigenhandzustellung iSd § 22 AVG nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich
GZ 2006/08/0271, 17.10.2007
Über das Vermögen der M GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer war, wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse darüber informiert, dass auf dem Beitragskonto der M GmbH Beträge von EUR 17.352,48 samt Nebengebühren aushafteten und dass er als Geschäftsführer gem § 67 Abs 10 ASVG dafür hafte, soweit die Beitrage durch schuldhafte Verletzungen seiner Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Er werde aufgefordert, binnen 14 Tagen die Forderung zu begleichen oder aber alle Tatsachen vorzubringen, die gegen die Haftung sprächen, andernfalls werde ein Haftungsbescheid erlassen. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Wege der Ersatzzustellung gem § 16 ZustG durch Übernahme durch seine Ehegattin zugestellt.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass, da er "mit der ursprünglichen Beitragsschuldnerin M GmbH nicht in Personalunion" stehe, da über die M GmbH das Konkursverfahren eröffnet worden sei, wodurch sämtliche trotz Postsperre zugestellten Poststücke von seiner Frau an den Masseverwalter weitergeleitet worden seien, ferner aufgrund der Tatsache, dass keinerlei Einladungen der mitbeteiligten Partei ihn persönlich erreicht hätten und daher sein Parteiengehör nicht gewahrt worden sei, sowie aufgrund der "eklatanten Höhe" des Haftungsbescheides insgesamt besonders wichtige Gründe iSd § 22 zweiter Satz AVG vorgelegen seien und die mitbeteiligte Partei zur Zustellung des Haftungsbescheids zu eigenen Handen verpflichtet gewesen wäre.
VwGH: § 67 Abs 10 ASVG normiert eine Haftung des gesetzlichen Vertreters des Beitragschuldners. Sämtliche Verweise das Beschwerdeführers darauf, dass die M GmbH eine von ihm unterschiedliche Rechtsperson sei, auf den Konkurs der M GmbH sowie auf die damit verbundene Postsperre gem § 78 KO gehen somit ins Leere, da die gegenständliche Forderung sich nicht gegen die M GmbH, sondern gegen ihn persönlich richtet und daher auch sämtliche Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zu Recht persönlich an ihn adressiert und zugestellt wurden. Der Konkurs der M GmbH, eines - wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt - von ihm verschiedenen Rechtssubjekts, kann in Bezug auf Schriftstücke, die den Beschwerdeführer betreffen, keinen besonders wichtigen Grund iSd § 22 Abs 2 AVG darstellen. Eine gesetzliche Norm, die es der Behörde zur Pflicht machte, den Bescheid betreffend die Haftung gem § 67 Abs 10 ASVG zu eigenen Handen zuzustellen, existiert nicht. Dass im Übrigen die Eigenhandzustellung nur aus "besonders wichtigen Gründen" vorzunehmen ist, macht ihren Ausnahmecharakter deutlich. Es kommt auf die Umstände im Einzelfall an, ob besonders wichtige Gründe iSd § 22 AVG zweiter Satz vorliegen.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich aus dem bloßen Umstand, dass der Haftungsbescheid eine Summe von EUR 18.606,93 betraf, noch keine besonderen Gründe für eine Zustellung zu eigenen Handen ergeben. Vielmehr liegen die mit einem Haftungsbescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich zu anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit nicht über dem Durchschnitt.
Ebenso wenig musste die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach der im Wege der Ersatzzustellung zugestellten Aufforderung zur Stellungnahme vom 13. Juni 2000 nicht reagierte, die Zustellung des Haftungsbescheids zu eigenen Handen verfügen. Der Beschwerdeführer musste als Geschäftsführer in Kenntnis sowohl des § 67 Abs 10 ASVG als auch der Bestimmungen des Zustellgesetzes seine Post so organisieren, dass sie ihn auch erreicht. Eine Verfügung iSd § 16 ZustellG hat der Beschwerdeführer nicht getroffen, und er hat derartiges nicht behauptet. Auch findet sich im Akt kein Hinweis auf Zustellprobleme bezüglich des Beschwerdeführers, die im konkreten Fall allenfalls zur Annahme hätten führen können, dass ein besonders wichtiger Grund für eine Eigenhandzustellung vorliege.