Allgemeine Ausführungen
GZ 2007/20/1050, 09.08.2007
Der Wiedereinsetzungswerber begründet seinen Antrag wie folgt: Die Frist für den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei mit 14. Juni 2007 im Fristenbuch des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingetragen worden, diese Frist sei kontrolliert und der Antrag auch am 14. Juni 2007 abgefasst worden. Die Sendung mit dem Verfahrenshilfeantrag sei dem mit der Postaufgabe betrauten, seit zwei Jahren in der Rechtsanwaltskanzlei des Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers tätigen - bisher stets zuverlässigen - Mitarbeiter L zwecks Aufgabe bei der Post am selben Tag mitgegeben worden. Auf Grund mehrerer anderwärtiger Termine habe der betreffende Mitarbeiter die Post nicht sogleich aufgegeben, sondern hatte vor, diese am selben Tag zu einem späteren Zeitpunkt auf das Postamt zu bringen. Dies habe der Mitarbeiter vergessen, was ihm erst an diesem Tag um 23 Uhr - als kein Postamt mehr geöffnet hatte - aufgefallen sei. Er habe den Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers davon sogleich am Morgen des 15. Juni 2007 verständigt und die Sendung mit dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Post gegeben. Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage einer eidesstättigen Erklärung des L eines Studenten der Rechtswissenschaften, bescheinigt.
VwGH: Ein Versehen eines Angestellten eines Rechtsanwaltes ist Letzterem (und damit auch der Partei) nur dann als Verschulden anzulasten, wenn der Rechtsanwalt die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle über den Angestellten unterlassen hat. Wie der VwGH im Beschluss vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0045, ausgesprochen hat, ist dem Rechtsanwalt eine Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft die rein manipulativen Tätigkeiten der Kuvertierung und der Postaufgabe auch tatsächlich ausführt, nicht zumutbar, will man nicht seine Sorgfaltspflicht überspannen. Rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken können daher ohne nähere Beaufsichtigung einer Kanzleikraft überlassen werden, wenn deren Verlässlichkeit feststeht.
Vor diesem Hintergrund erweist sich das bescheinigte, nicht als unglaubwürdig zu beurteilende Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers als zielführend: Zur Versäumung der Beschwerdefrist durch Unterbleiben der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages (§ 26 Abs 3 VwGG) ist es nur wegen eines Fehlers eines schon seit zwei Jahren in der Kanzlei des Parteienvertreters tätigen, für den Beschwerdevertreter auf Grund seiner bisherigen Erfahrung als verlässlich einzustufenden Mitarbeiters gekommen. Dieses Versehen ist dem Vertreter bereits am nächsten Tag bekannt geworden. Im Hinblick darauf war dem - innerhalb der Frist des § 46 Abs 3 VwGG, somit rechtzeitig - gestellten Wiedereinsetzungsantrag gem § 46 Abs 1 und 4 VwGG stattzugeben.