Mit der Bezeichnung des "Rechtes auf ein faires Verfahren" werden lediglich Beschwerdegründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) geltend gemacht
GZ 2007/18/0211, 06.09.2007
Der Beschwerdeführer wurde gem § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel ua durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem er verletzt zu sein behaupt (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG), zu ergänzen. Mit dem als "Beschwerde" bezeichneten ergänzenden Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer insoweit Folgendes vor: "Beschwerdegründe: Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf ein faires Verfahren."
VwGH: Mit der Bezeichnung des "Rechtes auf ein faires Verfahren" werden lediglich Beschwerdegründe (§ 28 Abs 1 Z 5 VwGG) geltend gemacht, und es handelt sich dabei um kein subjektives Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt sein könnte.