Hätte die Eintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch
GZ 2007/16/0037, 18.09.2007
Der Beschwerdeführer beantragte mit der Grundbuchseingabe vom 25. September 2001 beim BG für ZRS Graz die Einverleibung des Eigentumsrechts von 86/1652 Anteilen eines Grundstücks, mit denen ein Wohnungseigentumsrecht verbunden war. Der Antrag wurde bewilligt und im Grundbuch vollzogen. Die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 GGG wurde ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 243.454,-- mit EUR 2.434,54 im Wege der Selbstberechnung entrichtet. Mit der Eingabe vom 6. April 2006 beantragte der Beschwerdeführer ohne weitere Begründung die Rückzahlung der entrichteten Eintragungsgebühr.
VwGH: Gebühren sind gem § 30 Abs 2 GGG zurückzuzahlen1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und2. wenn die Gebühr vor Vornahmen der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.
Gem § 2 Z 4 GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet; in den Fällen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer (§ 11 GrEStG oder der Schenkungssteuer (§ 23a ErbStG) wird der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 1 bis 3 zu dem für die Fälligkeit der Grunderwerbsteuer bzw der Schenkungssteuer maßgebenden Zeitpunkt begründet.
Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon knüpfen an den formalen äußeren Tatbestand an. Bei der Vorschreibung der Gebühren ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist. Die Eintragungsgebühr ist eineGebühr für die gerichtliche Amtshandlung.
Im Beschwerdefall ist - unbestritten - die Gebührenschuld entstanden. Die Eintragungsgebühr war daher auf Grund des entstandenen Gebührenanspruches zu entrichten. Hätte die Eintragung nicht bewilligt werden dürfen oder fällt die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändert dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Bei Eintritt dieser Umstände entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Gebühren. Eine dem § 17 Abs 1 Z 3 und Abs 4 GrEStG vergleichbare Regelung, wonach die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt wird, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist, und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird und auf Antrag die Festsetzung entsprechend abgeändert wird, wenn die Steuer bereits festgesetzt war, besteht im Bereich der Gerichtsgebühr nicht. Demnach entsteht auch aus solchen Gründen kein Anspruch auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr.