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Verfahrensrecht

VwGH: Gerichtsgebühren iZm arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben, wird keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG
Schlagworte: Gerichtsgebühren, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, keine in Geldsumme ausgedrückte Leistung

GZ 2007/16/0033, 18.09.2007
Mit der beim LG Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage vom 4. Mai 2006 begehrte der Beschwerdeführer das Urteil: "Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei an Ruhegeld der Witwe des Klägers 38 % des letzten regelmäßigen Bruttogehaltes des Klägers inklusive jährlicher Treueprämie zu bezahlen hat." Als Streitwert gab der Beschwerdeführer im Rubrum des Klageschriftsatzes EUR 35.000,-- an. Gegen das die Klage abweisende Urteil des LG Feldkirch vom 28. September 2006 erhob der Beschwerdeführer Berufung, der mit Urteil des OLG Innsbruck vom 16. Februar 2007 keine Folge gegeben wurde. Im Wege des Gebühreneinzuges erfolgte die Erhebung einer Pauschalgebühr von EUR 551,50.
VwGH: Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren Gegenstand einer Klage, so bildet gem § 15 Abs 3a GGG - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs 2 JN - dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.
Gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage EUR 694,-- bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag - sei es bei einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren - Gegenstand der Klage ist.
Bei Streitigkeiten, die vor das Arbeitsgericht gehören, ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht ein Geldbetrag als Haupt- oder Eventualbegehren verlangt wird, auch dann nach § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG zu bewerten, wenn das Begehren in verschiedene Punkte (Feststellungsansprüche) gegliedert ist oder wenn der Kläger den Wert des Streitgegenstandes mit einem höheren Betrag bewertet hat.
Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liegt immer dann vor, wenn im Klagebegehren selbst die begehrte Leistung mit einer Geldsumme ausgedrückt wird.
Im Beschwerdefall wird im Klagebegehren der strittige Betrag mit einem Prozentsatz des "Bruttogehaltes" und der Prämie umschrieben. Damit wird aber keine mit einer Geldsumme ausgedrückte Feststellung begehrt, sondern diese Geldsumme ist nach diesen Angaben erst zu errechnen. Da die Bewertung des Klägers bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG für die Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühr nicht maßgeblich ist und im Klagebegehren keine in einer Geldsumme ausgedrückte Leistung begehrt wurde, hatte die Bemessungsgrundlage im Beschwerdefall gem § 16 Abs 1 Z 1 lit a GGG EUR 694,-- betragen. Gem Anmerkung 8 zu TP 1 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis EUR 1.450,-- gebührenfrei.

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