Ein bloßes Gesetzeszitat genügt zur Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht
GZ 2007/15/0038, 24.05.2007
Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid und einen Schriftsatz (dreifach) vor. Darin führte sie den Beschwerdepunkt wie folgt aus: "Zu 1. (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes zu Bescheid über die Abweisung auf Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie 2004) verletzt die belangte Behörde mit der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 11.01.2007 die Bestimmungen der § 108e EStG 1988, § 20 Abs. 1 Z. 1 u. 2 lit. a EStG 1988, § 20 BAO, § 22 BAO, § 93 BAO, § 144 BAO, § 147 BAO, § 167 BAO, § 183 BAO, § 7 KStG 1988, § 12 KStG 1988, § 20 EStG 1988, § 1 UStG 1994, § 2 UStG 1994 und § 12 UStG 1994 und fühlt sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihren gesetzlichen Rechten verletzt und beschwert."
VwGH: Gem § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, dass es dem VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.