Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Behörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen
GZ 2005/16/0186, 28.06.2007
VwGH: Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Behörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen. Dabei ist nicht von Belang, dass die belangte Behörde - offensichtlich in Verkennung der Rechtslage - anfänglich von der wirksamen Einbringung einer Berufung ausgegangen ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich im Beschwerdefall um ein bloßes Formgebrechen - wie etwa das Fehlen einer Unterschrift - handelt, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen, wenn auch mit einem Formgebrechen behafteten Eingabe erforderlich ist.
Da die Geltendmachung der Entscheidungspflicht gem § 27 VwGG voraussetzt, dass eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde bestanden hat, setzt dies betreffend eine Berufung voraus, dass eine solche überhaupt wirksam eingebracht wurde. Eine Säumnisbeschwerde, die auf die Entscheidung des VwGH über eine Berufung gerichtet ist, ist daher mangels wirksamer Einbringung einer solchen nicht zulässig.