Die anhängige Kündigung von Mietern hindert die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages (und ebenso eines Auftrages zur Befundvorlage) im Wege der Ersatzvornahme nicht
GZ 2007/05/0169, 21.09.2007
Der Antrag auf Unterbrechung des Ersatzvornahmeverfahrens hinsichtlich den Beschwerdeführern aufgetragener Instandsetzungsmaßnahmen und Vorlagen von Befunden (betreffend Art und Umfang von Baugebrechen) bis zur rechtskräftigen Entscheidung im beim Bezirksgericht Meidling anhängigen Kündigungsprozess wurde mangels Vorliegens einer Vorfrage iSd § 38 AVG abgewiesen. Aus Sicht der Beschwerdeführer hätte ihrem Antrag stattgegeben werden müssen, da die Entscheidung des Bezirksgerichts Meidling über die Kündigung der letzten im verfahrensgegenständlichen Objekt verbliebenen Mieterin gem § 30 Abs 2 Z 14 MRG für die Ersatzvornahme präjudiziell sei. Die von der Behörde aufgetragene Sanierung sei weder sinnvoll noch sachlich gerechtfertigt, da es einerseits bereits einen Teilabbruchbescheid gebe und andererseits nach Kündigung der letzten Mieterin das Objekt sowieso abgerissen werde.
VwGH: Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss.
Die anhängige Kündigung von Mietern hindert die Vollstreckung eines Instandsetzungsauftrages (und ebenso eines Auftrages zur Befundvorlage) im Wege der Ersatzvornahme nicht. Ein baupolizeilicher Abtragungsauftrag ist auch dann durch Ersatzvornahme vollstreckbar, wenn das Gebäude noch von Personen benützt wird und mit Fahrnissen ausgestattet ist, und zwar ohne dass es einer vorgängigen, durch gesonderte Vollstreckungsverfügung angeordneten zwangsweisen Räumung bedürfte. Dies gilt umso mehr für bloße Instandsetzungsmaßnahmen bzw Befundvorlagen. Daher stellt die beim Bezirksgericht Meidling anhängige Frage der Kündigung einer Mieterin auch keine Vorfrage iSd § 38 AVG für die gegenständliche Ersatzvornahme dar.