Die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten macht die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig
GZ 2004/21/0035, 28.06.2007
VwGH: Gem § 59 Abs 1 hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Nach stRsp lässt sich aus § 59 Abs 1 AVG nicht ableiten, dass über Verfahrenskosten überhaupt nicht oder nur dann in einem abgesonderten Bescheid abgesprochen werden könne, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest den Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthalte.
Der angefochtene Bescheid enthält keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belangten Behörde ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belangte Behörde mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist, ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.