Die inhaltliche Kontrollpflicht vor Unterfertigung hat umso mehr zu gelten, wenn der Parteienvertreter den Schriftsatz nicht selbst diktiert, sondern den Schriftsatz überhaupt von einer Sekretärin formulieren und schreiben lässt
GZ 2007/15/0118, 21.06.2007
VwGH: Ein Parteienvertreter hat einen Schriftsatz, den er unterfertigt, zu lesen. Die inhaltliche Kontrolle eines nach Diktat oder auf Grundlage eines Konzeptes verfassten Schriftsatzes gehört zu den zumutbaren und gebotenen Überwachungspflichten des berufsmäßigen Parteienvertreters. Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass es ein nicht als minderer Grad des Versehens zu qualifizierendes Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters bedeutet, wenn dieser einen Schriftsatz unterfertigt, ohne ihn zu lesen und dadurch Mängel des Schriftsatzes unbemerkt bleiben. Die inhaltliche Kontrollpflicht vor Unterfertigung hat umso mehr zu gelten, wenn der Parteienvertreter den Schriftsatz nicht selbst diktiert, sondern den Schriftsatz überhaupt von einer Sekretärin formulieren und schreiben lässt.
Vorliegend wurden die Schriftstücke von der Parteienvertreterin dem Sekretariat mit dem Auftrag übergeben, "ein entsprechendes Vorlageschreiben" zu verfassen. Es ist ein nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizierendes Verschulden gegeben, wenn der Parteienvertreter den vom Sekretariat verfassten Schriftsatz nicht auf inhaltliche Richtigkeit entsprechend kontrolliert. Die Parteienvertreterin führt selbst aus, dass die zweite Seite des Schriftsatzes - und damit inhaltlich das Wesentliche desselben - weder von der bearbeitenden Steuerberaterin noch vom kontrollierenden Partner mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gelesen wurde. Die Eingabe wurde jedoch von beiden unterfertigt.